Satzung

Stand: März 2013



Satzung der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Großsolt


Aufgrund des § 8 des Landesjagdgesetzes wird folgende Satzung erlassen:

§ 1

Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

(1) Die Jagdgenossenschaft führt den Namen

Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Großsolt“.

Sie hat ihren Sitz in Großsolt und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg als untere Jagdbehörde.


§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer der zum
gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden bejagbaren Grundstücke (Jagdgenossinnen und
Jagdgenossen).

(2) Die zum Jagdbezirk gehörenden bejagbaren Grundstücke sowie deren jeweilige Eigentümer
werden in einem Genossenschaftskataster aufgeführt. Das Genossenschaftskataster wird vom
Jagdvorstand aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten. Eigentumsänderungen,
Flächenveränderungen und Änderungen der Bankverbindung haben die Mitglieder unverzüglich dem
Vorstand mitzuteilen und nachzuweisen.

(3) Grundstücke, die auf der Grundlage von § 6a des Bundesjagdgesetzes (Befriedung von
Grundflächen aus ethischen Gründen) als befriedet erklärt worden sind, werden weiterhin im
Genossenschaftskataster geführt. Deren Eigentümerinnen und Eigentümer sind für die Zeit der
Befriedung nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft.

(4) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind berechtigt, zu allen für die Jagdgenossenschaft
wichtigen Angelegenheiten, insbesondere zur Satzung, zum Genossenschaftskataster, zum
Jagdpachtvertrag, zum Verteilungsplan und zur Beitragsliste, Auskunft und Akteneinsicht von der
Jagdgenossenschaft zu verlangen.


§ 3
Aufgaben

(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse
der Mitglieder zu verwalten und zu nutzen. Sie hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und
der Jagdpachtverträge für den Ersatz der den Mitgliedern entstehenden Wildschäden zu sorgen.

(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der
Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben.


§ 4
Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Jagdvorstand.

– 2 –.

§ 5
Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und vertretenen
Mitglieder. Sie ist nicht öffentlich. Dritte können teilnehmen, wenn die Genossenschaftsversammlung
dies beschließt. Vertreterinnen und Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit
gestattet; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über alle für die Jagdgenossenschaft wichtigen
Angelegenheiten, insbesondere über
a) die Satzung und deren Änderungen,
b) die Wahl und die Abberufung des Jagdvorstandes,
c) Anträge auf Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,
d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,
e) die Einholung von Angeboten zur Verpachtung und die Pachtbedingungen,
f) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung,
g) die Änderung, Verlängerung und Beendigung laufender Jagdpachtverträge,
h) die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung,
i) die Erhebung und Verwendung von Umlagen,
j) die Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre, die Rechnungs-
prüfung und die Entlastung des Jagdvorstandes.
k) die Beauftragung kostenpflichtiger rechtlicher Beratung oder Vertretung und die Erhebung von
Klagen


§ 6
Durchführung der Genossenschaftsversammlung

(1) Innerhalb von zwei Jahren findet mindestens eine Genossenschaftsversammlung statt.
Außerordentliche Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher
einzuberufen, wenn dieses von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Personen unter
Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

(2) Alle Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntgabe gem. § 11 Abs. 2
einzuberufen. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher leitet die Versammlung.


§ 7
Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der
stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Die
Einladung zu dieser Versammlung kann mit der ursprünglichen Einladung verbunden werden.

(2) Beschlüsse über der Genossenschaftsversammlung vorbehaltene Angelegenheiten nach § 5
dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung gemäß § 6 Abs. 2 aufgeführt sind. Es darf
hierüber nicht mehrfach während einer Versammlung abgestimmt werden.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft und Wahlen bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden
und vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundfläche. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der
Feststellung der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder zu berücksichtigen. Bei
Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung. Eine Abstimmung durch
Stimmzettel ist durchzuführen, wenn dies von einem Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden
Mitglieder beantragt wird. Die Beschlussfassung über die Auskehrung des Reinertrages an die
Jagdgenossen (§ 10 Abs. 3) erfolgt in jedem Fall durch offene Abstimmung.

– 3 –.

(5) In der Genossenschaftsversammlung kann sich jedes Mitglied durch ein anderes volljähriges
Mitglied der Jagdgenossenschaft, den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den
eingetragenen Lebenspartner, einen volljährigen Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie
bis zum 3. Grad oder eine im ständigen Dienst des Vertretenen beschäftigte, volljährige Person
vertreten lassen. Es bedarf hierzu einer schriftlichen Vollmacht. Mehr als drei Vollmachten pro Person
sind nicht zulässig. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner
eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht
überschreiten. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die vertretungsberechtigten Organe einer juristischen
Person und die gesetzlichen Vertreter oder gesetzliche Vertreter oder Vertreterin eines Mitglieds der
Jagdgenossenschaft. In diesen Fällen können der Vertreter oder die Vertreterin ihrerseits einen
Bevollmächtigten unter Beachtung der Sätze 1 bis 4 bestellen.

(6) Mitglieder sowie ihre Vertretung dürfen in sämtlichen Angelegenheiten beratend oder entscheidend
mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, auch dann, wenn die
Entscheidung ihnen selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(7) Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. Bei Grundstücken, die im Miteigentum
oder Gesamthandseigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich mit einer
Stimme ausgeübt werden. Abwesende Miteigentümerinnen, Miteigentümer,
Gesamthandseigentümerinnen und Gesamthandseigentümer gelten als durch die anwesenden Mit-
oder Gesamthandseigentümerinnen oder -eigentümer vertreten.

(8) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss
hervorgehen, wie viele Mitglieder sowie Vertreterinnen oder Vertreter anwesend waren und welche
Grundfläche von Ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Personen für die Beschlussfassung stimmten
und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die Niederschrift ist von der Jagdvorsteherin oder
dem Jagdvorsteher und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Eine
Ausfertigung der Niederschrift ist der Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen nach der
Genossenschaftsversammlung zur Verfügung zu stellen.


§ 8
Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher als Vorsitzende oder
Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Im Rahmen der Wahl wird festgelegt, welche
Personen die Aufgaben der ständigen Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers, der
Schriftführung und der Kassenführung übernehmen. Für die beiden weiteren Vorstandsmitglieder
werden insgesamt zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. Die Mitglieder des
Jagdvorstandes und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen selbst nicht Jagdgenosse sein.

(2) Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden
Geschäftsjahr (§ 10 Abs. 2 Satz 2), es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter
Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit
von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl
eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor
dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung
stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. Beim
vorzeitigen Ausscheiden einer im Absatz 1 genannten Person ist in der nächsten Versammlung der
Jagdgenossenschaft, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden, für den Rest
der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre baren Auslagen,
soweit sie angemessen und unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen.

(4) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre
Angelegenheiten und ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Soll die
Jagdgenossenschaft durch den Abschluss von Verträgen oder sonst durch Abgabe von
Willenserklärungen verpflichtet werden, so sind dazu nur sämtliche Mitglieder des Jagdvorstandes
gem. Abs. 1 Satz 1 gemeinsam befugt. Im Übrigen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern durch
Mehrheitsbeschluss Vertretungsvollmacht erteilen. Beim Abschussplan genügt die alleinige Unterschrift
der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers.

– 4 –.

(5) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) das Anlegen und Führen des Genossenschaftskatasters sowie der Stimmliste,
b) die Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung durch die Jagdvorsteherin oder den
Jagdvorsteher,
c) die Ausführung der Genossenschaftsbeschlüsse,
d) die Führung der Kassengeschäfte und des Schriftverkehrs;
e) die Aufstellung und Vorlage des Haushaltsplanes und die Vorlage der Jahresrechnung,
f) die Aufstellung des Verteilungsplanes und der Beitragsliste,
g) die Vornahme von Bekanntmachungen und Bekanntgaben.


§ 9
Sitzungen des Jagdvorstandes

(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nach Bedarf
zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich
beantragt. Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine
Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen.

(2) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf in sämtlichen Angelegenheiten beratend oder entscheidend
mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, auch dann, wenn die
Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(3) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung
vorbehalten sind (§ 5), entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In
diesen Fällen hat die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der
Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben,
soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

(4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den
Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu unterzeichnen.


§ 10
Anteil an Nutzungen und Lasten

(1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis der
Flächen ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk.

(2) Zur Feststellung des Anteils der Mitglieder stellt der Jagdvorstand für jedes Jagdjahr einen
Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf. Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr
(1. April bis 31. März). Die Bekanntgabe über die Aufstellung und die Möglichkeit der Einsichtnahme
erfolgt gem. § 11 Abs. 2.

(3) Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Reinertrag nicht an die Mitglieder zu verteilen,
so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sich der Stimme enthalten hat oder
nicht anwesend war, binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich die
Auszahlung seines Anteils verlangen. Mitglieder, die dem Beschluss über die anderweitige
Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung zugestimmt haben, sind in der Niederschrift
namentlich aufzuführen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss gem. § 11 Abs. 2 bekannt zu geben.

(4) Ist die Auszahlung aus Gründen unterblieben, die von dem betroffenen Mitglied zu vertreten sind,
erlischt der Anspruch auf Auszahlung sechs Monate nach Bekanntgabe des Verteilungsplanes.

– 5 –.

§ 11
Bekanntmachungen und Bekanntgaben

(1) Örtliche Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen durch Abdruck in dem
Flensburger Tageblatt



(2) Sonstige Bekanntgaben für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden entweder in Papierform

übermittelt oder im Internet unter der Adresse


www. jagdgenossenschaft-grosssolt.de bereitgestellt.




Bei Bekanntmachungen von Satzungen und Satzungsänderungen wird / in dem
Flensburger Tageblatt

unter Angabe der Internetadresse auf die Bekanntmachung hingewiesen.


(2) Sonstige Bekanntgaben für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden entweder in Papierform

übermittelt oder im Internet unter der Adresse
www. jagdgenossenschaft-grosssolt.de bereitgestellt.



§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung vom 13. Juli 1953 in der Fassung der Änderung vom 05. März 1973 außer Kraft.



Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 06. Mai 2015,

in der 18 Mitglieder mit einer Grundfläche von 359,80 ha vertreten waren, beschlossen

worden.


Ausgefertigt am 07. Mai 2015


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Jagdvorsteher Stellv. Jagdvorsteher Rechnungsführer